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   OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19   

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OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19 (https://dejure.org/2020,51991)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2020 - 12 U 469/19 (https://dejure.org/2020,51991)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24. August 2020 - 12 U 469/19 (https://dejure.org/2020,51991)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" bei einem Unfall auf einer Straßenbaustelle

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09

    Arbeitsunfall: Haftungausschluss beim Glatteisunfall eines bei einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19
    Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (BGH VersR 2001, 372, 373; VersR 2004, 1604 f.; VersR 2010, 1190 Rn. 14; VRS 121, 25 ; VRS 121, 222 ; VersR 2011, 1567 Rn. 9).

    Zwar ist die Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten "in der konkreten Unfallsituation" eine gewisse Verbindung haben (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2010, VersR 2010, 1190 ).

    Deshalb ist eine gemeinsame Betriebsstätte in den Fällen zu verneinen, in denen die gefahrträchtige Tätigkeit des Schädigers den Handlungen des Geschädigten zeitlich vorgelagert ist und sich die Tätigkeiten beziehungslos nebeneinander vollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2010, RuS 2010, 392, Urteil vom 23.09.2014, MDR 2015, 2012 ).

    Diese entsteht auch bei einer Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf (BGH, Urteil vom 08.06.2010, a.a.O.).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19
    Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (BGH NJW 2004, 951, 952).

    Da nach § 840 Abs. 2 BGB im Innenverhältnis zwischen Verrichtungsgehilfen und Geschäftsherren den Verrichtungsgehilfen die alleinige Verpflichtung zum Schadensausgleich trifft - wegen seines Verschuldens soll er gegenüber dem nach Gefährdungsgrundsätzen oder aus vermutetem Verschulden haftenden Geschäftsherren allein für den Schaden einzustehen haben -, führt dies im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte zu 2. als Geschäftsherrin ihres haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden vollständig freigestellt ist (BGH, Urteil vom 11.11.2003, NJW 2004, 951 ).

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19
    Demgemäß kann eine Gefahrengemeinschaft auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. BGH, VersR 2008, 642 ).

    Der verbleibende Haftpflichtige, die Beklagte zu 2., ist in diesen Fällen gegenüber dem Geschädigten in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den privilegierten Schädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung außer Acht lässt (BGH, Urteil vom 10.05.2005, NZV 2005, 456 ; BGH, Urteil vom 22.01.2008, NJW 2008, 2116 ; Senat, Urteil vom 10.12.2013, BeckRS 2014, 13265).

  • BGH, 10.05.2011 - VI ZR 152/10

    Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19
    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH VRS 124, 234 ; BGHZ 145, 331, 336; BGHZ 155, 205, 207 f.; BGHZ 157, 213, 216 f.; BGHZ 177, 97 ; VersR 2011, 500 Rn. 7; VersR 2011, 882 Rn. 12).

    Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (BGH VersR 2001, 372, 373; VersR 2004, 1604 f.; VersR 2010, 1190 Rn. 14; VRS 121, 25 ; VRS 121, 222 ; VersR 2011, 1567 Rn. 9).

  • BGH, 01.02.2011 - VI ZR 227/09

    Haftungsprivilegierung für Unternehmer bei Arbeitsunfall: Begriff der

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19
    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH VRS 124, 234 ; BGHZ 145, 331, 336; BGHZ 155, 205, 207 f.; BGHZ 157, 213, 216 f.; BGHZ 177, 97 ; VersR 2011, 500 Rn. 7; VersR 2011, 882 Rn. 12).

    Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (BGH VersR 2001, 372, 373; VersR 2004, 1604 f.; VersR 2010, 1190 Rn. 14; VRS 121, 25 ; VRS 121, 222 ; VersR 2011, 1567 Rn. 9).

  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07

    Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19
    Erforderlich ist ferner, dass der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, wobei sich das grobe Verschulden nach Abs. 1 S. 3 nur auf die haftungsbegründende Kausalität zu beziehen braucht (BGH NJW 2009, 681 ).

    Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 2009, 681 ; NZS 2014, 470 ).

  • OLG Nürnberg, 17.06.2014 - 4 U 1706/12

    Haftung für Arbeitsunfall: Vertragliche Übernahme der

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19
    Der verbleibende Haftpflichtige, die Beklagte zu 2., ist in diesen Fällen gegenüber dem Geschädigten in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den privilegierten Schädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung außer Acht lässt (BGH, Urteil vom 10.05.2005, NZV 2005, 456 ; BGH, Urteil vom 22.01.2008, NJW 2008, 2116 ; Senat, Urteil vom 10.12.2013, BeckRS 2014, 13265).
  • BGH, 12.01.1988 - VI ZR 158/87

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Mitnahme

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19
    Die subjektive Vorwerfbarkeit muss konkret nachgewiesen werden, der Anscheinsbeweis ist insoweit nicht zugelassen (BGH VersR 88, 474).
  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 483/12

    Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII , der sich nach dem Wortlaut auf die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen "Tätigen" bezieht, nur dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. BGH r + s 2001, 368; BGHVRS 119, 298; BGH RuS 2015, 100).
  • OLG Karlsruhe, 30.06.1999 - 14 U 234/98

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; Vorliegen einer gemeinsamen

    Auszug aus OLG Koblenz, 24.08.2020 - 12 U 469/19
    Der arbeitsteilig angelegte Vorgang war jedenfalls zum Zeitpunkt der konkreten Unfallsituation insoweit noch nicht abgeschlossen, als der mit Erdreich beladene Lkw sich noch an dem Einsatzort des Zeugen L. befand und dort rangierte, so dass das Privilegierungsmerkmal "Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte" i. S. d. der §§ 106 Abs. 3, 104, 105 SGB VII zugunsten des Erstbeklagten hier auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden "zeitlichen Erstreckung" dieser Tätigkeit nicht entkräftet ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.1999, Az. 14 U 234/98, juris).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2003 - 15 U 188/02

    Anforderungen an die Darlegung eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen

  • BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung des nicht auf der gemeinsamen

  • BGH, 22.01.2013 - VI ZR 175/11

    Haftungsprivilegierung beim Arbeitsunfall: Verbindung zwischen den Tätigkeiten

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 32/04

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Voraussetzungen der

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 15/88

    Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift; Begriff der

  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 51/13

    Arbeitsunfall bei Handschachtungsarbeiten zum Aushub eines Grabens: Ausschluss

  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

  • BGH, 11.10.2011 - VI ZR 248/10

    Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

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